Satzung der Deutsch-Russischen Brücke


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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsch-Russische Brücke Bad Homburg e.V.". Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Bad Homburg vor der Höhe.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die uneigennützige, überparteiliche und konfessionell ungebundene Förderung der Verständigung zwischen russischen und deutschen Bürgerinnen und Bürgern insbesondere der Partnerstädte Peterhof und Bad Homburg vor der Höhe.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Aktivitäten in folgenden Bereichen verwirklicht:
- Begegnungen, Reisen
- Kultur und Medien
- Wirtschaftliche, soziale und humanitäre  Fragen
- Jugend, Sport und Vereinsleben
- Sprachen, Aus- und Fortbildung
- Bürgerbeteiligung und politischer Meinungs- und Erfahrungsaustausch

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Bad Homburg v.d.H., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung der Partnerschaft zwischen den Städten Peterhof und Bad Homburg v.d.H., zu verwenden hat.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14.  Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden. Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch ständige Vertreter aus, die dem Vorstand zu benennen sind.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.  Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes können Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernannt werden.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.  Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetz- lichen Vertreter zu unterschreiben.  Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.  Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu dem beabsichtigten Beschluss zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern, die im Verein mitarbeiten;
- fördernden Mitgliedern, die den Verein durch Spenden und andere
  Zuwendungen fördern;
- Ehrenmitgliedern, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von der
  Mitgliederversammlung dazu ernannt werden.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt und aufgefordert, sich an den Aktivitäten des Vereins zu beteiligen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Ihre Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 2.500,-- die Zustimmung des Gesamtvorstands erforderlich ist.

(3) Es können auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu sechs Beisitzer gewählt werden.


§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat auch folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung    der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
.
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.


§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.  Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt er bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Das Amt des Vorstandsmitglieds endet mit der Mitgliedschaft.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.

(3) Die Abberufung der Mitglieder des Vorstands vor dem Ende der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund möglich.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kassen- prüfer.


§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen werden; die 'Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist Beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des ihn im Vorsitz vertretenden Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Festsetzung der Zahl der Beisitzer (§ 7 Abs. 1), Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.  Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Über Anträge, die Tagesordnung zu ergänzen, beschließt die Versammlung.


§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Im übrigen gilt § 12 entsprechend.


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Ver- hinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstands- mitglied anwesend, und bei Wahlen zum Vorstand einschließlich der vorher- gehenden Diskussion bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.  Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins einer solchen von neun Zehnteln. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.  Die schriftliche Zustimmung der in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung nicht Erschienenen kann innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.  Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungs- leiter zu ziehende Los.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren, vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.


§ 15 Arbeitskreise

Der Vorstand kann Mitglieder in Arbeitskreise berufen, die den Vorstand bei bestimmten Vorhaben beraten, unterstützen oder diese durchführen. Die Geschäftsordnungen der Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.  Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis endet mit der Niederlegung durch das Mitglied oder bei Abberufung durch den Vorstand, spätestens mit der Wahlperiode des Vorstands.


§ 16 Beiträge

(1) Die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung vor, die darüber entscheidet. Die Jahresbeiträge sind bis zum 15. 2. des jeweiligen Jahres zu entrichten.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.


§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung  beschlossen werden, die allein zu diesem Zweck einberufen wurde. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vor- sitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden die Liquidatoren. Sie vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren Liquidator.

(3) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Stadt Bad Homburg zur Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck zu.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 18 Inkrafttreten

Die ursprüngliche Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 4.11.1994 beschlossen und in den Mitgliederversammlung am 23. Februar 2001 und 17. Februar 2006 geändert worden.  Die beschlossenen Änderungen gelten mit sofortiger Wirkung.
 


Gründungsmitglieder:

Wilfried Haesen, Irina Gerybadze-Haesen, Anja v. Byern, Gabriel Auras, Gisela Hüttig, Reinhardt Hüttig, Peter Döpfer, Hartmut Reul, Günther Stiller, Walter Tornow, Hans Bingula, Dr. Irmgard Scherer, Peter Conrad, Elena Galperina, Alexander Galperin, Gert Schmidt, Dr. Gerlind Schmidt


Anmerkung:
Der Verein „Deutsch-Russische Brücke Bad Homburg e.V.“ ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg eingetragen und mit Bescheid des Finanzamtes Bad Homburg vom 3. Juni 2002 als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt. Bescheinigungen über Beiträge und Spenden für steuerliche Zwecke werden ausgestellt.